Handelsblatt und FOCUS zeichnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz 2025 im Bereich Datenschutzrecht aus
Handelsblatt und FOCUS zeichnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz 2025 im Bereich Datenschutzrecht aus
DSGVO-Schadensersatz

DSGVO-Schadensersatz – wenn mit Daten falsch umgegangen wurde

Ein Datenschutzverstoß ist mehr als ein „ärgerlicher Fehler“. Rechtsfolge ist Schadensersatz bei einem Datenschutzverstoß.
Wir machen Ihre Ansprüche bei Datenschutzverstößen geltend oder wehren diese ab.
Wenn Unternehmen personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeiten oder nicht ausreichend schützen, kann Privatpersonen nach Art. 82 DSGVO ein Schadensersatz (oft mehrere tausend Euro) zustehen. In der Regel übernimmt die Rechtschutzversicherung der Privatpersonen die Kosten für die Geltendmachung des DSGVO-Schadensersatzes.

Typische Fälle, mit denen Privatpersonen zu uns kommen, sind zum Beispiel:

Post, Email oder Dokumente wurden an die falsche Person geschickt.

Ihre Daten wurden gehackt oder sind durch ein Datenleck nach außen gelangt.

Sie erhalten zu spät, eine unvollständige oder überhaupt keine Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Unzulässige Videoüberwachung oder Veröffentlichung von Bildern ohne Rechtsgrundlage.

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Wichtig: Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu Schadensersatz. Entscheidend sind die Umstände im Einzelfall, die Nachweise und die Frage, wie das Unternehmen seine Datenschutzpflichten umgesetzt hat.

Wir prüfen Ihren Fall im Detail und geben Ihnen eine klare Einschätzung, ob und in welcher Richtung ein Anspruch realistisch ist. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Allianz für Cyber-Sicherheit
davit; IT-Mitglied

Frau Schenk und ihr Team haben uns bei der Erstellung und rechtlichen Ausgestaltung unserer EULA äußerst kompetent begleitet. Die Beratung war fundiert, verständlich und zugleich sehr praxisorientiert. Besonders hervorzuheben sind die schnelle Bearbeitung, die klare Kommunikation und das sichere Gespür für die rechtlichen Anforderungen im Bereich IT- und Datenschutzrecht. Wir haben uns jederzeit sehr gut betreut gefühlt und können die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen

Alex SimonUhlmann Sonnenschirme GmbH & Co. KG

Als externe Rechtsanwältin mit sehr viel Sachverstand hat Frau Schenk die GENERALI Vitality GmbH beraten und die Rechtsabteilung flexibel unterstützt. Das Beratungsspektrum umfasste die Gesamtheit des Datenschutzrechts und Wettbewerbsrechts– national und international.

Legal & ComplianceGENERALI Vitality GmbH

Frau Schenk ist eine Waffe, vergleichbar mit der Durchschlagskraft Kaliber 45. Durch Ihre gezielte und präzise Beratung konnte sich unser Unternehmen viel Geld einsparen. Wir danken Ihr vielmals für Ihre Spontanität / Flexibilität und der Geschwindigkeit mit der Sie sich unseren Fall annahm und diesen zu unserem Erfolg führte.

Jeremy ReitmeierVermögensberater

Wie bei der guten Vorbereitung erwartet, haben wir das DViA-Audit von BMW bestanden. Lieben Dank für die wie immer gute Unterstützung!

Jan VermaatenManaging Partner der conex GmbH

Sehr zu empfehlen. Frau Schenk hat uns zu sämtlichen komplexen rechtlichen Bereichen, die unsere Werbeagentur betrifft, perfekt beraten. Frau Schenk und ihr Team arbeiten mit einem sehr hohen Anspruch, jederzeit gerne wieder!

Lukas EbenhochGeschäftsführer der Vierpunkt GmbH

Top-Beratung und klare Handlungsempfehlungen – Frau Rechtsanwältin Schenk und ihr Team verstehen, was wir wollen und wie wir arbeiten!

Stefan KeckeisenGeschäftsleitung

FÜR PRIVATPERSONEN

Ablauf bei der Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen

Der Weg zu Ihrem DSGVO-Schadensersatz ist bei uns klar strukturiert und transparent. Von Anfang an wissen Sie, wo Sie stehen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

1

Nach Ihrer Kontaktaufnahme erfolgt:

• Kostenlose Anfrage zur Kostendeckung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Auf Wunsch werden wir erst nach Eingang der Kostendeckungszusage für Sie tätig, so dass keine Kosten für Sie anfallen.
• Eine anwaltliche Erstberatung, in der wir prüfen, ob und in welchem Umfang ein DSGVO-Schadensersatzanspruch besteht und Ihnen eine belastbare rechtliche Einschätzung geben
2

Im nächsten Schritt übernehmen wir die rechtliche Durchsetzung:

• detaillierte rechtliche Bewertung Ihres Falls
• außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber dem verantwortlichen Unternehmen
• sorgfältige Prüfung und Einordnung der Reaktion der Gegenseite
3

Je nach Sachlage:

• streben wir eine gütliche Einigung (Vergleich) an
• oder setzen Ihre Ansprüche konsequent gerichtlich durch.

So erhalten Sie eine professionelle, rechtssichere und nachvollziehbare Begleitung. Stets mit dem klaren Ziel, Ihren DSGVO-Schadensersatz effektiv und durchsetzungsstark zu realisieren.

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Rechtsanwalt DSGVO Schadensersatz

Anwalt für Datenschutz

Sicher und erfolgreich in der digitalen Welt.

Ihr Rechtsanwalt für DSGVO-Schadensersatz

Die Durchsetzung von DSGVO-Schadensersatz erfordert Erfahrung, rechtliche Tiefe und einen sicheren Umgang mit der aktuellen Rechtsprechung. Genau darauf sind wir spezialisiert. Die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät seit vielen Jahren im Datenschutzrecht und ist bundesweit sowie international tätig.

Unser Team besteht ausschließlich aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Wir verbinden Datenschutzrecht mit IT-Recht und gewerblichem Rechtsschutz. Diese Kombination ist besonders wichtig bei Datenschutzverletzungen, komplexen Beweisfragen und der konsequenten Durchsetzung von Ansprüchen.

Unsere Arbeit ist mehrfach ausgezeichnet. FOCUS hat unsere Kanzlei von 2021 bis 2025 jährlich als TOP-Wirtschaftskanzlei im Datenschutzrecht benannt. Außerdem wurde Rechtsanwältin Sabine Schenk im Jahr 2025 vom Handelsblatt als eine der besten Anwältinnen im Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Unsere Mandanten erhalten eine realistische Einschätzung ihrer Erfolgsaussichten und eine klare, verständliche Beratung. Berechtigte Ansprüche setzen wir konsequent durch, außergerichtlich und vor Gericht. Wir beraten mehrsprachig in Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch und Portugiesisch. Die Beratung findet in München und Babenhausen statt – persönlich, telefonisch oder digital per E-Mail und Video Call.

Wann müssen Unternehmen bei einem DSGVO-Verstoß haften?

Unternehmen sind verpflichtet, personenbezogene Daten von Kunden, Mitarbeitenden und Geschäftspartnern rechtmäßig zu verarbeiten und wirksam zu schützen. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), kann daraus eine Haftung folgen.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, sobald durch eine Datenschutzverletzung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dieser Anspruch gilt unmittelbar auf europäischer Ebene und unabhängig vom nationalen Haftungsrecht. Ein nachweisbarer Verstoß allein reicht jedoch nicht aus. Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung für die betroffene Person spürbar ist.

Neben dem Schadensersatz können Betroffene weitere Rechte geltend machen. Dazu zählen insbesondere Auskunfts-, Löschungs-, Berichtigungs- und Datenübertragungsansprüche nach Art. 15 ff. DSGVO. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung auch ein Unterlassungsanspruch möglich, um rechtswidrige Datenverarbeitungen künftig zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass diese zusätzlichen Schutzrechte mit der DSGVO vereinbar sind.

In welchem Umfang ein Unternehmen haftet, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend sind vor allem die Art und Schwere des Verstoßes sowie der Umgang mit Datenschutzpflichten.

Wieviel Geld bei DSGVO-Schadensersatz?

Die Höhe des DSGVO-Schadensersatzes hängt immer vom Einzelfall ab. Gerichte berücksichtigen dabei insbesondere die Schwere des Datenschutzverstoßes, die Auswirkungen auf die betroffene Person sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Ziel ist es, einen spürbaren und abschreckenden Ausgleich zu schaffen.

In der Praxis bewegen sich zugesprochene Beträge häufig zwischen 100 € und 10.000 €. In gravierenden Fällen sind jedoch auch deutlich höhere Summen möglich.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • 10.000 € – verspätete DSGVO-Auskunft
    (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 23.03.2023)
  • 5.000 € – unzulässige Werbeansprache
    (Landgericht Leipzig, Urteil vom 15.08.2025)
  • 3.000 € – falsch versandte Post mit personenbezogenen Daten
    (Landgericht München I, Urteil vom 22.07.2024)
  • 10.000 € – Weitergabe sensibler Gesundheitsdaten
    (Landgericht Meiningen, Urteil vom 23.12.2020)
  • 5.000 € – unzulässige Videoüberwachung
    (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.07.2022)
  • 5.000 € – Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos ohne Einwilligung (Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021)
  • 10.000,00 € -verweigerte DSGVO-Auskunft (ArbG
  • ArbG Duisburg, Urteil vom 23.03.2023 – 3 Ca 44/23 wg. nicht erteilter Auskunft 10.000,00 €
  • ArbG Oldenburg, Urteil vom 09.02.2023 (3 Ca 150/21) wg. verspäteter Auskunft 10.000,00 €

Hinweis: Die genannten Entscheidungen sind teilweise noch nicht rechtskräftig.

DSGVO-Schadensersatz bei welchem DSGVO-Verstoß?

Unternehmen sind verpflichtet, personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu schützen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Daten nicht verloren gehen, falsch verwendet oder unbefugt offengelegt werden.

Schon einfache Fehler können eine Datenschutzverletzung darstellen. Dazu zählt zum Beispiel, wenn sensible Post an die falsche Person oder eine Gehaltsabrechnung an eine öffentlich zugänglich Email-Adresse versendet wird. Nach der Rechtsprechung prüfen Gerichte im Einzelfall, ob die vom Unternehmen getroffenen Schutzmaßnahmen angemessen und risikogerecht waren. Maßgeblich sind Art, Umfang und Sensibilität der verarbeiteten Daten.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen DSGVO-Compliance, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO führen. Ein Unternehmen haftet nur dann nicht, wenn es nachweisen kann, dass es für den Datenschutzverstoß in keiner Weise verantwortlich war.

Für einen Anspruch genügt in der Regel bereits eine spürbare Beeinträchtigung der betroffenen Person. Ein messbarer finanzieller Schaden ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Gerne prüfen wir Ihren Fall individuell und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung.

Für Unternehmen und medizinische Berufe: ABWEHR DSGVO-Schadensersatz – anwaltliche Vertretung

Natürlich vertreten wir, als spezialisierte Datenschutz-Kanzlei, auch Unternehmen und medzizinische Berufe, um DSGVO Schadensersatz abzuwehren. Forderungen von Privatpersonen bzgl. der Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatz nehmen seit Jahren zu. Unternehmen, Selbstständige, Arztpraxen, Zahnärzte, Kliniken und andere medizinische Einrichtungen sehen sich immer häufiger mit Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO konfrontiert. Nicht jede Forderung ist jedoch berechtigt. Eine frühzeitige Abwehr von DSGVO-Schadensersatz kann unberechtigte Ansprüche abwehren und erhebliche Kosten vermeiden.

Wann drohen Schadensersatzansprüche nach der DSGVO?

Ein Anspruch auf Schadensersatz wird häufig geltend gemacht bei:

  • behaupteten Datenschutzverstößen
  • Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO
  • Datenpannen und Datenschutzverletzungen
  • unzulässiger Weitergabe personenbezogener Daten
  • fehlerhafter oder verspäteter Bearbeitung von Betroffenenanfragen
  • Videoüberwachung oder Mitarbeiterdatenschutz
  • unzulässiger Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Gerade im Gesundheitswesen sind die Anforderungen besonders hoch, da Gesundheitsdaten zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten gehören.

Abwehr DSGVO-Schadensersatz – jeder Anspruch sollte geprüft werden

Nicht jede behauptete Datenschutzverletzung führt automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Der Anspruch setzt unter anderem voraus, dass tatsächlich ein ersatzfähiger materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist und ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt.

Eine sorgfältige rechtliche Prüfung zeigt häufig, dass Forderungen ganz oder teilweise unbegründet sind. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes ist in vielen Fällen angreifbar.

Besondere Anforderungen für Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe

Für Arztpraxen, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Kliniken und sonstige medizinische Einrichtungen spielen Datenschutz und Schweigepflicht eine zentrale Rolle. Bereits kleinere organisatorische Fehler können zu Beschwerden bei der Datenschutzaufsichtsbehörde oder zu Schadensersatzforderungen führen.

Eine anwaltliche Vertretung hilft dabei, Sachverhalte rechtlich einzuordnen, Risiken zu minimieren und unberechtigte Ansprüche konsequent abzuwehren.

Unsere Unterstützung bei der Abwehr von DSGVO-Schadensersatz

Wir vertreten Unternehmen und medizinische Berufe bundesweit bei der Abwehr von DSGVO-Schadensersatzansprüchen und unterstützen insbesondere bei:

  • Prüfung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzforderungen
  • außergerichtlicher Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Vertretung gegenüber Datenschutzaufsichtsbehörden und vor Gericht
  • gerichtlicher Vertretung in DSGVO-Verfahren
  • Unterstützung des Fachanwalts für Arbeitsrecht in arbeitsrechtlichen Verfahren
  • Entwicklung einer prozesssicheren Verteidigungsstrategie
  • Optimierung interner Datenschutzprozesse zur Risikominimierung

Schnelles Handeln reduziert Risiken

Datenschutzrechtliche Ansprüche sollten frühzeitig geprüft werden. Eine schnelle anwaltliche Reaktion verbessert regelmäßig die Verteidigungsmöglichkeiten und kann dazu beitragen, Gerichtsverfahren, hohe Vergleichszahlungen und Folgekosten zu vermeiden.

Anwaltliche Vertretung bei der Abwehr von DSGVO-Schadensersatz

Wir beraten und vertreten Unternehmen sowie Angehörige medizinischer Berufe bundesweit bei der Abwehr von DSGVO-Schadensersatz. Mit unserer Spezialisierung im Datenschutzrecht entwickeln wir pragmatische und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen – außergerichtlich und vor Gericht. Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Falls.