Handelsblatt und FOCUS zeichnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz 2025 im Bereich Datenschutzrecht aus
Handelsblatt und FOCUS zeichnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz 2025 im Bereich Datenschutzrecht aus
Markenrecht

Markenanwalt – Widerspruch nach Markenanmeldung

Viele Markeninhaber überwachen die Eintragung neuer Marken im Rahmen einer Markenkollisionsüberwachung. So entdeckt der Markeninhaber ähnliche Marken.

Nach der Eintragung einer neuen Marke beginnt die Widerspruchsfrist. In diesem Zeitraum können Inhaber älterer Markenrechte prüfen, ob neu eingetragene Marken mit ihren bestehenden Kennzeichen kollidieren. Ist dies der Fall, kann ein Widerspruch beim zuständigen Markenamt eingelegt werden.

Widerspruchsfrist optimal nutzen

Wir überwachen Ihre eingetragenen Marken und legen fristgerecht Widerspruch ein, um Ihre bestehenden Markenrechte effektiv zu schützen.

Markenrechte strategisch verteidigen

Ob Angriff oder Abwehr – wir beraten SIe taktisch und vertreten Sie kompetent im Widerspruchsverfahren vor DPMA und EUIPO.

Sicherung Ihrer Marke

Wir analysieren Verwechslungsgefahr und entwickeln die passende Strategie, um Ihre Marke langfristig zu sichern und zu schützen.

Im Markenrecht können Inhaber älterer Marken bei Verwechslungsgefahr gegen die Eintragung einer neuen Marke Widerspruch einlegen. Dies gilt für deutsche, europäische Marken und international registrierte Marken.

Die Widerspruchsfrist  bei den Markenämtern DPMA und EUIPO beträgt i.d.R. drei Monate.

Wir führen Kollisionsüberwachungen durch, um frühzeitig Anmeldungen zu erkennen und gegen ähnliche Marken vorzugehen.

Für Unternehmen kann ein Widerspruch sowohl ein wichtiges Instrument zum Schutz eigener Markenrechte sein als auch eine Herausforderung darstellen, wenn gegen die eigene Markenanmeldung vorgegangen wird. Eine starke Marke stellt ein bedeutendes wirtschaftliches Vermögensgut dar und sollte daher mit der gebotenen strategischen und rechtlichen Sorgfalt geschützt werden.

Ein Widerspruch ist in der Regel effektiv, kostengünstig und schnell. Als auf Markenrecht spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützen wir Unternehmen sowohl bei der Einlegung eines Widerspruchs als auch bei der Verteidigung gegen entsprechende Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

Gegen Ihre deutsche Marke (DPMA) oder europäische Markenanmeldung (EUIPO) wurde Widerspruch eingelegt?  Sie möchten im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke vorgehen?

Wir unterstützen Sie. Nehmen Sie Kontakt auf für ein unverbindliches Angebot. Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Sabine Schenk, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, u.a. Markenrecht.

Allianz für Cyber-Sicherheit
davit; IT-Mitglied

Frau Schenk und ihr Team haben uns bei der Erstellung und rechtlichen Ausgestaltung unserer EULA äußerst kompetent begleitet. Die Beratung war fundiert, verständlich und zugleich sehr praxisorientiert. Besonders hervorzuheben sind die schnelle Bearbeitung, die klare Kommunikation und das sichere Gespür für die rechtlichen Anforderungen im Bereich IT- und Datenschutzrecht. Wir haben uns jederzeit sehr gut betreut gefühlt und können die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen

Alex SimonUhlmann Sonnenschirme GmbH & Co. KG

Als externe Rechtsanwältin mit sehr viel Sachverstand hat Frau Schenk die GENERALI Vitality GmbH beraten und die Rechtsabteilung flexibel unterstützt. Das Beratungsspektrum umfasste die Gesamtheit des Datenschutzrechts und Wettbewerbsrechts– national und international.

Legal & ComplianceGENERALI Vitality GmbH

Frau Schenk ist eine Waffe, vergleichbar mit der Durchschlagskraft Kaliber 45. Durch Ihre gezielte und präzise Beratung konnte sich unser Unternehmen viel Geld einsparen. Wir danken Ihr vielmals für Ihre Spontanität / Flexibilität und der Geschwindigkeit mit der Sie sich unseren Fall annahm und diesen zu unserem Erfolg führte.

Jeremy ReitmeierVermögensberater

Wie bei der guten Vorbereitung erwartet, haben wir das DViA-Audit von BMW bestanden. Lieben Dank für die wie immer gute Unterstützung!

Jan VermaatenManaging Partner der conex GmbH

Sehr zu empfehlen. Frau Schenk hat uns zu sämtlichen komplexen rechtlichen Bereichen, die unsere Werbeagentur betrifft, perfekt beraten. Frau Schenk und ihr Team arbeiten mit einem sehr hohen Anspruch, jederzeit gerne wieder!

Lukas EbenhochGeschäftsführer der Vierpunkt GmbH

Top-Beratung und klare Handlungsempfehlungen – Frau Rechtsanwältin Schenk und ihr Team verstehen, was wir wollen und wie wir arbeiten!

Stefan KeckeisenGeschäftsleitung
MARKENRECHT

Anwalt für Markenanmeldung

Sicher und erfolgreich in der digitalen Welt.

Wann ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung möglich ist

Das Widerspruchsverfahren beruht auf dem Prioritätsprinzip des Markenrechts. „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, wobei auch die Bekanntheit einer Marke eine Rolle spielt. 

Danach haben ältere Kennzeichenrechte grundsätzlich Vorrang vor später angemeldeten Marken. Wird eine jüngere Marke eingetragen, kann der Inhaber eines älteren Rechts prüfen lassen, ob seine Marke durch die neue Eintragung beeinträchtigt wird.

Ein Widerspruch kann insbesondere auf folgende ältere Rechte gestützt werden:

  • ältere eingetragene nationale Marken
  • Unionsmarken mit Schutz in der Europäischen Union
  • international registrierte Marken mit Schutzwirkung in Deutschland oder der EU
  • ältere geschäftliche Bezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen

Stellt das Markenamt im Rahmen des Verfahrens fest, dass eine rechtlich relevante Kollision zwischen den Zeichen besteht, kann die jüngere Marke ganz oder teilweise aus dem Markenregister gelöscht werden. Es kann auch ein Vergleich oder eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen werden. 

Die rechtlichen Grundlagen des Widerspruchsverfahrens ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften des Markengesetzes, unter anderem § 42 MarkenG sowie den materiellrechtlichen Regelungen zu Markenverletzungen bzw. Art. 46 UMV.

Eine sorgfältige rechtliche Bewertung ist in diesem Zusammenhang entscheidend. Ob tatsächlich eine relevante Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Dabei können bereits geringe Unterschiede im Klang, Schriftbild oder Gesamteindruck einer Marke rechtlich von Bedeutung sein. Die aktuelle Rechtsprechung ist ebenso wie die Gesetzeslage anwaltlich zu prüfen, um die rechtliche Lage eines Widerspruchs einzuschätzen. 

Widerspruchsfrist nach Markenanmeldung und Ablauf des Verfahrens

Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke im Markenregister. Ab diesem Zeitpunkt läuft die gesetzliche Widerspruchsfrist, die in der Regel drei Monate beträgt.

Innerhalb dieser Frist kann der Inhaber einer älteren Marke beim zuständigen Markenamt Widerspruch einlegen. Je nach Schutzbereich erfolgt das Verfahren entweder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Der typische Ablauf eines Widerspruchsverfahrens ist:

  • Veröffentlichung der Marke im Register
  • Rechtsanwalt oder Markeninhaber sichtet angemeldete ähnliche Marken
  • Einlegung des Widerspruchs innerhalb der gesetzlichen Frist
  • Stellungnahmen der beteiligten Parteien durch Rechtsanwälte
  • rechtliche Prüfung durch das Markenamt
  • Entscheidung über den Widerspruch durch Markenamt
  • Rechtsanwalt schätzt rechtliche Lage ein und gibt Handlungsempfehlung

Prüfung der Verwechslungsgefahr durch Markenanwalt

Der zentrale Prüfungsmaßstab im Widerspruchsverfahren ist die sogenannte Verwechslungsgefahr. Diese liegt vor, wenn Verbraucher annehmen könnten, dass Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmen aus demselben wirtschaftlichen Zusammenhang stammen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt das Markenamt mehrere Faktoren. Dazu gehören insbesondere:

  • die Ähnlichkeit der Zeichen
  • die Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen
  • die Kennzeichnungskraft der älteren Marke
  • der Gesamteindruck der Marken

Je stärker die ältere Marke ist und je ähnlicher sich die Zeichen sind, desto eher kann eine Verwechslungsgefahr angenommen werden.

Markenanwalt - Einreichung eines Widerspruchs oder Verteidigung gegen einen Widerspruch

Unternehmen sehen sich nicht selten mit einem Widerspruch konfrontiert, nachdem sie eine neue Marke angemeldet oder bereits eingetragen haben. Ein solcher Widerspruch führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die eigene Marke gelöscht wird. 

Häufig bestehen rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten, etwa wenn zwischen den Zeichen keine ausreichende Ähnlichkeit besteht, sich die betroffenen Waren oder Dienstleistungen deutlich unterscheiden oder die ältere Marke nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt. 

Entscheidend ist stets, ob tatsächlich eine relevante Verwechslungsgefahr vorliegt. Eine besondere Bedeutung kommt zudem der sogenannten Nichtbenutzungseinrede zu. 

Ist die ältere Marke bereits länger als fünf Jahre eingetragen, kann verlangt werden, dass der Widersprechende die tatsächliche Nutzung seiner Marke nachweist. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos bleiben.

Wir unterstützen Sie. Nehmen Sie Kontakt auf für ein unverbindliches Angebot. Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Sabine Schenk, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, u.a. Markenrecht.

Markenanwalt - Strategische Lösungen im Widerspruchsverfahren

Nicht jedes Widerspruchsverfahren endet mit einer Entscheidung des Markenamts. Häufig lassen sich Konflikte auch außergerichtlich lösen.

Je nach Situation kommen verschiedene strategische Lösungen in Betracht. Dazu gehören etwa eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, eine Koexistenzvereinbarung zwischen den Markeninhabern oder eine Lizenzvereinbarung. Solche Lösungen können helfen, wirtschaftlich sinnvolle Ergebnisse zu erzielen und langwierige Verfahren zu vermeiden.

Markenanwalt - Unsere Unterstützung im Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren im Markenrecht erfordern eine sorgfältige rechtliche Analyse und eine strategische Vorgehensweise. Als auf Markenrecht spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützen wir Unternehmen umfassend bei der Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten. Frau Rechtsanwältin Schenk als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (u.a. Markenrecht) ist Ihre Ansprechpartnerin. 

Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere:

  • Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
  • Einlegung und Begründung von Markenwidersprüchen
  • Verteidigung gegen eingelegte Widersprüche
  • Verhandlungen mit der Gegenseite
  • Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie vor dem EUIPO

Unser Ziel ist es, Ihre Markenrechte effektiv zu schützen und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen für markenrechtliche Konflikte zu entwickeln.

Wenn Sie einen Widerspruch gegen eine Marke einlegen möchten oder selbst einen Widerspruch erhalten haben, prüfen wir gerne Ihre Situation und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine rechtlich fundierte Strategie. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, Ihre Marke langfristig zu sichern.

Markenanwalt - Gestaltung von Abgrenzungsvereinbarung und Lizenzvertrag

Der Wert einer Marke kann schnell einen sehr hohen materiellen Wert erlangen. Der Inhaber der Schutzrechte kann diese nicht nur selbst vermarkten, sondern bestimmte Rechte Dritten entgeltlich überlassen. Die Lizenzverträge können auch in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen werden.

Der Lizenzgeber ist der Inhaber des Rechts und räumt dem Lizenznehmer für eine bestimmte Dauer Nutzungsrecht für z.B. seine Marke, Design oder Schutzrecht ein (z.B. Merchandising-Material).

Frau Rechtsanwältin Schenk ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (unter anderem Markenrecht) und berät und unterstützt Sie bei der Gestaltung und rechtlichen Prüfung von Lizenzverträgen und Abgrenzungsvereinbarung (deutsch/ englisch).

Ihr Markenanwalt bei Widerspruch Markeneintragung

Wir sind Ihr Markenanwalt und stehen Ihnen im Bereich Widerspruch nach Markeneintragung beiseite.

Widerspruchsverfahren im Markenrecht

Wenn wir eine Markenkollisionsüberwachung für Sie durchführen, entdecken wir in der Regel die von einem Konkurrenten ähnliche oder  identische Markeneintragung. Dann empfehlen wir in der Regel Ihnen, als Markeninhaber dagegen mit einem Widerspruch vor dem Markenamt (DPMA oder EUIPO) vorzugehen.

Leistungen des Markenanwalts bei Widerspruch
Als Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenrecht betreuen wir Unternehmen in allen Fragen eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung.

Als Markenanwalt unterstützen wir Sie mit umfassendem Know-how, Beratung und Vertretung im Bereich Markenrecht.

Your success is our focus.

Nehmen Sie Kontakt auf.