Handelsblatt und FOCUS zeichnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz 2025 im Bereich Datenschutzrecht aus
Handelsblatt und FOCUS zeichnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz 2025 im Bereich Datenschutzrecht aus
IT-Recht

Kreditkarten- & Onlinebankingbetrug: Ihre Chance auf Erstattung

Unbekannte Abbuchungen, ein leergeräumtes Konto oder fremde Kreditkartenumsätze kommen für Betroffene meist völlig unerwartet. Neben dem finanziellen Verlust steht sofort eine zentrale Frage im Raum: Wer haftet – die Bank oder der Kunde?

Viele Banken reagieren zunächst zurückhaltend oder lehnen eine Erstattung ab. Tatsächlich ist die Rechtslage jedoch in vielen Fällen deutlich kundenfreundlicher, als es zunächst dargestellt wird. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, zahlt diese i.d.R. die Kosten, so dass Sie kein Risiko haben.

Sofort handeln: Die richtigen Schritte nach Kreditkarten- oder Onlinebankingbetrug

Nach einem Betrugsfall ist ein strukturiertes Vorgehen entscheidend, um Ihre Erstattungsansprüche nicht zu gefährden. Besonders wichtig sind folgende Schritte:

1

Rechtsanwalt einschalten

Spezialisierten Rechtsanwalt einschalten, um unberechtigte Vorwürfe grober Fahrlässigkeit abzuwehren
2

Widerspruch

Unverzüglich Widerspruch bei der Bank einlegen und Konto sowie betroffene Karten sperren lassen (schriftliche Bestätigung verlangen), ggf. sogar Konto schließen
3

Strafanzeige

Strafanzeige bei der Polizei erstatten, um den Vorfall zu dokumentieren
4

Belege sichern

Alle Belege sichern, etwa Kontoauszüge, E-Mails, Screenshots oder Schriftverkehr mit der Bank

Dieses Vorgehen schafft die Grundlage für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Kontaktieren Sie uns

Gerade bei modernen Betrugsmaschen wie Phishing, Call-ID-Spoofing oder Social Engineering kommt es auf die richtige rechtliche Einordnung und ein konsequentes Vorgehen an. Wer frühzeitig handelt und seine Ansprüche strukturiert verfolgt, hat sehr gute Chancen, den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Wir sagen Ihnen klar, wie Ihre Erfolgsaussichten stehen und welches Vorgehen sinnvoll ist.

Allianz für Cyber-Sicherheit
davit; IT-Mitglied

Frau Schenk und ihr Team haben uns bei der Erstellung und rechtlichen Ausgestaltung unserer EULA äußerst kompetent begleitet. Die Beratung war fundiert, verständlich und zugleich sehr praxisorientiert. Besonders hervorzuheben sind die schnelle Bearbeitung, die klare Kommunikation und das sichere Gespür für die rechtlichen Anforderungen im Bereich IT- und Datenschutzrecht. Wir haben uns jederzeit sehr gut betreut gefühlt und können die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen

Alex SimonUhlmann Sonnenschirme GmbH & Co. KG

Als externe Rechtsanwältin mit sehr viel Sachverstand hat Frau Schenk die GENERALI Vitality GmbH beraten und die Rechtsabteilung flexibel unterstützt. Das Beratungsspektrum umfasste die Gesamtheit des Datenschutzrechts und Wettbewerbsrechts– national und international.

Legal & ComplianceGENERALI Vitality GmbH

Frau Schenk ist eine Waffe, vergleichbar mit der Durchschlagskraft Kaliber 45. Durch Ihre gezielte und präzise Beratung konnte sich unser Unternehmen viel Geld einsparen. Wir danken Ihr vielmals für Ihre Spontanität / Flexibilität und der Geschwindigkeit mit der Sie sich unseren Fall annahm und diesen zu unserem Erfolg führte.

Jeremy ReitmeierVermögensberater

Wie bei der guten Vorbereitung erwartet, haben wir das DViA-Audit von BMW bestanden. Lieben Dank für die wie immer gute Unterstützung!

Jan VermaatenManaging Partner der conex GmbH

Sehr zu empfehlen. Frau Schenk hat uns zu sämtlichen komplexen rechtlichen Bereichen, die unsere Werbeagentur betrifft, perfekt beraten. Frau Schenk und ihr Team arbeiten mit einem sehr hohen Anspruch, jederzeit gerne wieder!

Lukas EbenhochGeschäftsführer der Vierpunkt GmbH

Top-Beratung und klare Handlungsempfehlungen – Frau Rechtsanwältin Schenk und ihr Team verstehen, was wir wollen und wie wir arbeiten!

Stefan KeckeisenGeschäftsleitung

Sicher und erfolgreich in der digitalen Welt.

Wer haftet bei Phishing und Social Engineering – Bank oder Kunde?

Grundsätzlich gilt ein klarer rechtlicher Leitgedanke: Nicht autorisierte Zahlungen muss die Bank erstatten.

Wurden Abbuchungen ohne Ihre Zustimmung vorgenommen, ist das Kreditinstitut verpflichtet, den Betrag in der Regel spätestens innerhalb eines Bankarbeitstages wieder gutzuschreiben. Eine Haftung des Kunden kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Dieser Maßstab ist hoch. Die Rechtsprechung verlangt eine objektiv schwerwiegende und subjektiv nicht entschuldbare Pflichtverletzung. Pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.

Zu Ihren Gunsten: Die Beweislast liegt bei der Bank. Nicht der Kunde muss beweisen, dass er korrekt gehandelt hat. Vielmehr muss die Bank nachweisen, dass ein unentschuldbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt. Gelingt dieser Nachweis nicht, darf die Erstattung nicht verweigert werden.

Gerade bei Phishing-E-Mails, gefälschten Bankanrufen oder manipulierten TAN-Freigaben scheitern Banken häufig an diesem Nachweis. Hinzu kommt: Banken sind selbst verpflichtet, ein hohes Maß an IT-Sicherheit zu gewährleisten. Versagen Sicherheitsmechanismen, etwa durch unklare Warnhinweise oder unzureichende Zwei-Faktor-Authentifizierung, kann dies ebenfalls zu einer Haftung der Bank führen.

In vielen Fällen besteht demnach auch ein Anspruch auf vollständige oder zumindest teilweise Erstattung. Eine rechtliche Prüfung lohnt sich.

So setzen wir Ihre Erstattungsansprüche durch

Die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist bundesweit und international tätig. Unser ausschließlich anwaltlich besetztes Team ist auf Datenschutzrecht, IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert.

Die Kanzlei wurde 2025 erneut als TOP-Wirtschaftskanzlei im Datenschutzrecht (FOCUS) ausgezeichnet. Rechtsanwältin Sabine Schenk zählt laut Handelsblatt zu den führenden Anwältinnen im Datenschutzrecht.

Nach Ihrer Kontaktaufnahme gehen wir strukturiert und effizient vor:

1. Kostenlose Ersteinschätzung
Wir prüfen Ihren Fall unverbindlich und geben Ihnen eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten.

2. Klärung der Kostenfrage
Auf Wunsch übernehmen wir kostenlos die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären, ob und in welchem Umfang die Kostendeckung besteht.

3. Außergerichtliche Durchsetzung
Wir machen Ihre Erstattungsansprüche gegenüber der Bank mit einem rechtlich fundierten Schreiben geltend.

4. Prüfung der Bankantwort
Wir werten die Stellungnahme der Bank sorgfältig aus, einschließlich technischer Protokolle und rechtlicher Argumentation.

5. Weiteres Vorgehen nach Sachlage
Je nach Ergebnis streben wir eine gütliche Einigung (Vergleich) an oder setzen Ihre Ansprüche konsequent gerichtlich durch.

Darüber hinaus unterstützen wir Sie umfassend, unter anderem durch:

  • Beratung zur Erstattung einer Strafanzeige und zum weiteren Vorgehen
  • Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft, sofern erforderlich
  • Prüfung weiterer möglicher Anspruchsgegner, etwa des Unternehmens, das die Abbuchung ausgelöst hat

Unser Ziel ist klar: Ihr Geld zurückzubekommen und Sie rechtlich wie organisatorisch zu entlasten. Wir arbeiten transparent, kommunizieren verständlich und vertreten Ihre Interessen konsequent.

Aktuelle Rechtsprechung: Gerichte entscheiden häufig zugunsten von Bankkunden

Die Gerichte stärken zunehmend die Rechte von Bankkunden bei Kreditkarten- und Onlinebankingbetrug. Insbesondere bei Phishing, Call-ID-Spoofing und vergleichbaren Betrugsmaschen bestätigen zahlreiche Urteile, dass Banken den Schaden erstatten müssen. Nachfolgend einige besonders aussagekräftige Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:

Landgericht Köln, Urteil vom 08.01.2024 – Call-ID-Spoofing

  • Sachverhalt: Der Anruf zeigte die Rufnummer der Bank an. Der Kunde gab in der pushTAN-App die Anweisung „Registrierung Karte“ frei. Anschließend kam es zu unautorisierten Abbuchungen.
  • Entscheidung: Vollständige Rückerstattung von 14.000 €.
  • Begründung: Kein Nachweis grober Fahrlässigkeit. Die Warnhinweise in der App waren nicht hinreichend konkret.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 03.02.2025 – Phishing-Anruf / digitale Girokarte

  • Sachverhalt: Scam-Anruf mit Call-ID-Spoofing, Freischaltung einer digitalen Karte, mehrere Abbuchungen in Höhe von 6.700 €.
  • Entscheidung: Vollständige Erstattung des Schadens.
  • Begründung: Kein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden. Häufige Fehlbedienungen vieler Kunden sprechen gegen die Verständlichkeit der Sicherheitsmechanismen. Selbst eine unterstellte Weitergabe von Zugangsdaten begründet keine grobe Fahrlässigkeit ohne konkrete Warnhinweise der Bank.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 05.06.2025 – Phishing / pushTAN

  • Sachverhalt: Unautorisierte Zahlungen nach Phishing-Angriff, möglicherweise fahrlässiges Verhalten des Kunden.
  • Entscheidung: Teilersatz zugunsten des Bankkunden.
  • Begründung: Trotz angenommener Fahrlässigkeit des Kunden haftet die Bank mit, da eigene Sicherheitsanforderungen (u. a. Login- und pushTAN-Verfahren) nicht ausreichend erfüllt wurden.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich, dass Banken hohe Hürden überwinden müssen, um Kunden grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. In vielen Fällen tragen Banken den Schaden ganz oder zumindest teilweise – insbesondere dann, wenn Sicherheitsmechanismen unklar, unzureichend oder fehlerhaft ausgestaltet sind. Eine rechtliche Prüfung lohnt sich daher in einem Betrugsfall.