Handelsblatt und FOCUS zeichnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz 2025 im Bereich Datenschutzrecht aus
Handelsblatt und FOCUS zeichnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz 2025 im Bereich Datenschutzrecht aus
IT-Recht

Bewertungsentfernung durch Fachanwalt im gewerblichen Rechtschutz

Schlechte Bewertungen sind nicht nur potenziell rufschädigend, sondern meist auch rechtlich angreifbar – ohne Ihre gute Rezensionen zu entfernen.

So lässt sich Ihr Bewertungsdurchschnitt spürbar verbessern.

Ablauf:
– Wir übernehmen den kompletten Vorgang für Sie.
– Rechtliche Einschätzung Ihrer Bewertungen.
– Juristische Argumentation & Kommunikation mit den Bewertungsportalen.
– Falls nötig: Gerichtliche Durchsetzung.

Unsere Rechtsanwälte entfernen für Sie Ihre schlechte Bewertung / Rezension.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel unser Honorar.

Negative Bewertungen entfernen lassen

Wir sorgen dafür, dass unfaire, falsche oder rufschädigende Bewertungen schnell und rechtssicher gelöscht werden.

Rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Bei Verleumdung oder unwahren Aussagen setzen wir Ihre Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche konsequent durch.

Schutz Ihrer Online-Reputation

Ob Google, Kununu oder Social Media – wir verteidigen Ihren guten Ruf und minimieren wirtschaftliche Schäden durch negative Rezensionen.

Was tun bei einer schlechten Rezension?

Handeln Sie schnell! Sonst verstreichen Fristen. Kontaktieren Sie unsere IT-Recht- Rechtsanwaltskanzlei.

Nur ein Rechtsanwalt kann fundiert rechtlich begründen, weshalb die Bewertung / Rezension entfernt werden muss.

Im Einzelnen:

  1. Wir lassen die ungerechtfertigte Rezension samt Sterne-Bewertung löschen. So ist Ihre Bewertung entfernt. 
  2. Wir minimieren Schaden durch die negative Bewertung (entgangener Gewinn).
  3. Wir fordern Schadensersatz vom Bewertenden (Ihre Rechtsanwaltskosten).
  4. Wir setzten Ihre Ansprüche, falls nötig, gerichtlich durch.

Online-Bewertungen beeinflussen heute maßgeblich die Wahrnehmung eines Unternehmens. Für viele potenzielle Kunden sind Bewertungen auf Plattformen wie Google, Jameda, Kununu, Tripadvisor, Meta etc. sowie in Social Media ein entscheidender Faktor bei der Auswahl eines Anbieters. Einzelne negative Einträge können daher erhebliche Auswirkungen auf Reputation, Vertrauen und letztlich auch auf den wirtschaftlichen Erfolg haben.

Allianz für Cyber-Sicherheit
davit; IT-Mitglied

Frau Schenk und ihr Team haben uns bei der Erstellung und rechtlichen Ausgestaltung unserer EULA äußerst kompetent begleitet. Die Beratung war fundiert, verständlich und zugleich sehr praxisorientiert. Besonders hervorzuheben sind die schnelle Bearbeitung, die klare Kommunikation und das sichere Gespür für die rechtlichen Anforderungen im Bereich IT- und Datenschutzrecht. Wir haben uns jederzeit sehr gut betreut gefühlt und können die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen

Alex SimonUhlmann Sonnenschirme GmbH & Co. KG

Als externe Rechtsanwältin mit sehr viel Sachverstand hat Frau Schenk die GENERALI Vitality GmbH beraten und die Rechtsabteilung flexibel unterstützt. Das Beratungsspektrum umfasste die Gesamtheit des Datenschutzrechts und Wettbewerbsrechts– national und international.

Legal & ComplianceGENERALI Vitality GmbH

Frau Schenk ist eine Waffe, vergleichbar mit der Durchschlagskraft Kaliber 45. Durch Ihre gezielte und präzise Beratung konnte sich unser Unternehmen viel Geld einsparen. Wir danken Ihr vielmals für Ihre Spontanität / Flexibilität und der Geschwindigkeit mit der Sie sich unseren Fall annahm und diesen zu unserem Erfolg führte.

Jeremy ReitmeierVermögensberater

Wie bei der guten Vorbereitung erwartet, haben wir das DViA-Audit von BMW bestanden. Lieben Dank für die wie immer gute Unterstützung!

Jan VermaatenManaging Partner der conex GmbH

Sehr zu empfehlen. Frau Schenk hat uns zu sämtlichen komplexen rechtlichen Bereichen, die unsere Werbeagentur betrifft, perfekt beraten. Frau Schenk und ihr Team arbeiten mit einem sehr hohen Anspruch, jederzeit gerne wieder!

Lukas EbenhochGeschäftsführer der Vierpunkt GmbH

Top-Beratung und klare Handlungsempfehlungen – Frau Rechtsanwältin Schenk und ihr Team verstehen, was wir wollen und wie wir arbeiten!

Stefan KeckeisenGeschäftsleitung
IT-RECHT

Anwalt für IT-Recht

Sicher und erfolgreich in der digitalen Welt.

Wann ist eine schlechte Bewertung eine Verleumdung?

Bewertungen sind heute in nahezu jeder Branche üblich. Leider gibt es nur allzu häufig unrichtige Angaben und Bewertungen in Bewertungsportalen. Sogar Beleidigungen und Verleumdungen werden in die Bewertung geschrieben. Dies verstößt oft gegen das Persönlichkeitsrecht und kann sich auch wirtschaftlich für Sie auswirken.

Wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen enthält, unterliegen diese Aussagen nicht der Meinungsfreiheit des Bewertenden. In diesem Fall haben Sie nach § 8 Abs. 1 UWG, §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung von Äußerungen, also einen Unterlassungsanspruch.

Darüberhinaus ist eine Anzeige wegen Beleidigung bzw. Verleumdung möglich. Auch das übernimmt die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für Sie.

Auch ein Schadensersatzanspruch besteht für den Verletzten.

Sie als Bewerteter haben die Möglichkeit gegen den Bewertenden und/ oder gegen den Betreiber des Portals vorgehen. Dabei unterstützt Sie die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verteidigt Ihre Ansprüche und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegen Bewertungsportale und Bewertende.

Wir arbeiten für Sie preistransparent. Fragen Sie nach unseren Konditionen. Mit der Anfrage entstehen für Sie bzw. Ihr Unternehmen keine Kosten. Gerne berät Sie Frau Rechtsanwältin und Europajuristin (Univ. Würzburg) Schenk persönlich.
Schlechte Bewertungen löschen lassen – rechtliche Unterstützung für Unternehmen und Selbstständige

Deshalb sollten Sie schlechte Rezensionen löschen

Ein guter Ruf im Netz im Internet ist wichtig und bringt Kunden.

Unternehmen, die gute Bewertungen vorweisen können, rutschen in den Suchergebnissen von Google in der Regel nach oben und werden oft von der KI bevorzugt als Quelle angezeigt.

Zwar dürfen Kunden ihre Erfahrungen schildern und Kritik äußern. Die Grenze verläuft jedoch dort, wo Bewertungen falsche Tatsachen behaupten, beleidigend werden oder überhaupt kein realer Kundenkontakt vorliegt.

Rechtsschutzversicherung übernimmt i.d.R. die Kosten für Bewertungsentfernung

In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Entfernen schlechter Bewertungen in den Bewertungsportalen.

Typische angreifbare Bewertungen sind unter anderem:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen

Zum Beispiel wenn behauptet wird, eine Leistung sei nicht erbracht worden, obwohl sie tatsächlich durchgeführt wurde.

  • Fake Bewertungen ohne Kundenkontakt

Bewertungen von Personen, die nie Kunde waren oder deren Identität nicht nachvollziehbar ist.

  • Schmähkritik und Beleidigungen

Reine Herabsetzungen ohne sachlichen Bezug zur Leistung oder zum Unternehmen.

  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Etwa wenn Mitarbeiter namentlich genannt oder vertrauliche Informationen veröffentlicht werden.

  • Unzulässige Bewertungen durch Wettbewerber

Gezielte negative Bewertungen durch Konkurrenten können auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.

Ob eine Bewertung rechtlich angreifbar ist, hängt immer vom konkreten Inhalt und Kontext ab. Eine sorgfältige juristische Prüfung ist daher entscheidend. Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall und zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten zur Entfernung einer rechtswidrigen Bewertung auf.

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch schlechte Bewertungen

Werden im Internet unwahre Tatsachen über eine Person oder ein Unternehmen verbreitet, stellt dies regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist verfassungsrechtlich geschützt durch:

Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Menschenwürde)

Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit)

Darüber hinaus kann bei Unternehmen auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sein.

Unwahre Tatsachenbehauptungen können zudem strafrechtlich relevant sein, insbesondere als:

Beleidigung (§ 185 StGB)

Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Verleumdung (§ 187 StGB)

Unternehmen können sich gegen rechtswidrige Bewertungen insbesondere auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB berufen. 

Darüber hinaus kommen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung nach § 1004 BGB in Betracht. Enthält eine Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Inhalte, kann zudem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. In bestimmten Fällen können auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschlägig sein.

Plattformbetreiber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche Inhalte im Voraus zu überprüfen. Werden sie jedoch auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, entstehen sogenannte Prüfpflichten. Reagiert die Plattform trotz eines konkreten Hinweises nicht oder nur unzureichend, kann sie zur Entfernung der Bewertung verpflichtet sein.

In der Praxis wird der Plattformbetreiber auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Prüfung sowie zur Entfernung der Bewertung aufgefordert. Wird die Rechtswidrigkeit bestätigt oder nicht ausreichend widerlegt, muss die Bewertung gelöscht werden.

Anspruch auf Löschung rechtswidriger Bewertungen

Betroffene können gegen rechtswidrige Bewertungen Unterlassungs- und Löschungsansprüche geltend machen.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich insbesondere aus:

  • § 1004 BGB analog (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Rechtsverletzungen)
  • Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz

Nach der anerkannten Rechtsprechung umfasst der Schutzbereich des § 1004 BGB auch sämtliche in § 823 BGB geschützten Rechtsgüter, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Daher kann ein Betroffener verlangen, dass rechtswidrige Inhalte unverzüglich gelöscht und zukünftige Rechtsverletzungen unterlassen werden.

Plattformbetreiber haften als sogenannte „Störer“

Auch wenn Plattformen wie Bewertungsportale oder soziale Netzwerke die Beiträge nicht selbst verfassen, können sie dennoch rechtlich verantwortlich sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Plattformbetreiber als sogenannte Störer, wenn sie zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte beitragen.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie

  • die technische Plattform bereitstellen
  • Inhalte speichern und veröffentlichen
  • und trotz Kenntnis der Rechtsverletzung nicht handeln.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mehrfach entschieden, dass ein Host-Provider verpflichtet ist, rechtswidrige Inhalte nach Kenntnis zu prüfen und zu entfernen.

Erhält ein Plattformbetreiber einen Hinweis auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, muss er geeignete Maßnahmen treffen, um gleichartige Verletzungen künftig zu verhindern.

Beweislast bei Bewertungen trägt Bewertender

In vielen Fällen können die Verfasser negativer Bewertungen ihre Vorwürfe nicht belegen.

Nach der Rechtsprechung trägt bei Tatsachenbehauptungen grundsätzlich derjenige die Beweislast, der die Behauptung aufstellt.

Können die behaupteten Tatsachen nicht nachgewiesen werden, ist die Bewertung regelmäßig rechtswidrig und zu löschen.

Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen

Unsere Kanzlei übernimmt die vollständige rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Typischer Ablauf:

1. Rechtliche Analyse der Bewertung

Wir prüfen, ob eine

  • falsche Tatsachenbehauptung
  • Verleumdung
  • Beleidigung
  • Schmähkritik
  • Persönlichkeitsrechtsverletzung

vorliegt.

2. Juristische Löschungsaufforderung

Anschließend erfolgt eine anwaltlich begründete Meldung an die Plattform.

3. Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen

Wenn erforderlich, setzen wir Ihre Rechte auch gerichtlich durch, beispielsweise im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Auskunftsanspruch gegen anonyme Verfasser

Viele rechtswidrige Bewertungen werden anonym veröffentlicht.

In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiber bestehen, um die Identität der Verfasser im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens feststellen zu lassen.

Dadurch können anschließend auch Schadensersatzansprüche gegen den Verfasser der Bewertung geltend gemacht werden.

Anwalt für das Löschen von Bewertungen im Internet

Wenn Sie von Fake-Bewertungen, Verleumdung oder rufschädigenden Kommentaren im Internet betroffen sind, unterstützen wir Sie bei der schnellen und effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte.

Wir prüfen Ihren Fall rechtlich und zeigen Ihnen die realistischen Möglichkeiten zur Löschung der Bewertung auf.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine Ersteinschätzung.

So läuft die Löschung einer Bewertung in der Praxis ab

Ein strukturiertes Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Typischerweise erfolgt der Prozess in mehreren Schritten.

Zunächst erfolgt eine juristische Ersteinschätzung. Dabei prüfen wir, ob die Bewertung rechtlich angreifbar ist und welche Ansprüche bestehen.

Anschließend sichern wir die notwendigen Beweise. Dazu gehören insbesondere:

  • eine kurze Schilderung des Sachverhalts
  • Screenshots der Bewertung
  • der Link zur Plattform
  • Datum und Profil des Bewerters
  • gegebenenfalls vorhandene Kommunikation mit dem Verfasser
  • Nachweise, die falsche Tatsachen widerlegen

Im nächsten Schritt erfolgt ein anwaltliches Beanstandungsschreiben an die Plattform oder den Verfasser der Bewertung. Darin wird detailliert dargelegt, warum der Inhalt rechtswidrig ist und entfernt werden muss.

Viele Plattformen reagieren bereits auf ein fundiertes anwaltliches Schreiben und überprüfen den Eintrag. Wird die Bewertung bestätigt oder bleibt eine Reaktion aus, können weitere Maßnahmen erforderlich sein.

Dazu zählen insbesondere:

  • erneute Aufforderungen zur Entfernung
  • Abmahnungen gegenüber dem Verfasser
  • gerichtliche Schritte, etwa eine einstweilige Verfügung

Gerade bei erheblichen Reputationsschäden kann ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll sein, um eine schnelle Entfernung zu erreichen.

Dauer und Erfolgsaussichten

Die Dauer eines Löschungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa von der Plattform, der Komplexität des Sachverhalts und der Reaktionsgeschwindigkeit der Beteiligten.

In vielen Fällen erfolgt eine Prüfung durch die Plattform innerhalb weniger Tage oder Wochen. Gerichtliche Verfahren können je nach Konstellation länger dauern, in Eilverfahren jedoch ebenfalls relativ schnell entschieden werden.

Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich davon ab, ob die Bewertung tatsächlich rechtswidrig ist und wie gut sich dies nachweisen lässt. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist daher entscheidend.

Typische Fehler ohne anwaltliche Unterstützung

Viele Unternehmen versuchen, zunächst selbst gegen negative Bewertungen vorzugehen. Dabei entstehen jedoch häufig vermeidbare Risiken.

Typische Fehler sind zum Beispiel:

  • unüberlegte öffentliche Antworten auf Bewertungen
  • fehlende Beweissicherung
  • unzureichend begründete Meldungen an Plattformbetreiber
  • Offenlegung sensibler Kundendaten in der Antwort
  • Eskalation durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Verfasser

Ein strukturiertes und rechtlich fundiertes Vorgehen erhöht die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Löschung erheblich.

Beauftragen Sie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz für Löschung rechtswidriger Bewertungen

Rechtswidrige Bewertungen müssen Unternehmen nicht hinnehmen. Mit einer sorgfältigen juristischen Prüfung und einem klar strukturierten Vorgehen lassen sich viele Einträge erfolgreich entfernen.

Wir unterstützen Sie bei der Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten, übernehmen die Kommunikation mit Plattformbetreibern und setzen Ihre Ansprüche bei Bedarf auch gerichtlich durch.

Wenn Sie eine problematische Bewertung entdeckt haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Nach einer ersten rechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten sowie eine Empfehlung für das weitere Vorgehen.