Markenanwalt – Abmahnung Markenrecht

Wir sind Ihr Markenanwalt und stehen Ihnen im Bereich Markenrecht mit individueller strategischer Beratung bei der Entwicklung, Sicherung, Verteidigung und Durchsetzung von MARKEN, DESIGNS UND SONSTIGEN KENNZEICHEN zur Seite. Als kompetenter Markenanwalt mit einem starken, kompetenten und engagierten Team sowie modernen Strukturen ist unser Blick auf die Individualität der Umsetzung Ihrer Unternehmensbedürfnisse gerichtet. Wir sorgen mit umfassendem Know-How im Markenrecht für eine professionelle Beratung sowie Vertretung auch bei komplexen Rechtsfällen.

Unternehmen brauchen hochqualifizierte Beratung, um starke und national und internationale durchsetzbare Schutzrechte zu erlangen, erfolgreich zu implementieren und zu erhalten.

Als Markenanwalt unterstützen wir Sie mit proaktiver, kreativer und hochqualifizierter Beratung, Markenverwaltung sowie in Rechtsstreitigkeiten rund um die Aussprache bzw. Anfechtung von Abmahnungen. So sparen Sie im Ergebnis Kosten und optimieren gleichzeitig Ihre Schutzrechte.

Darüber hinaus evaluieren und recherchieren wir, melden Marken und Designs an und vertreten Sie engagiert bei der gerichtlichen Durchsetzung.

Als Markenanwalt unterstützen wir Sie mit umfassendem Know-how, Beratung und Vertretung im Bereich Markenrecht.

Your success is our focus.

Markenanwalt: Abmahnung Markenrecht

Laut § 14 Abs. 1 MarkenG (Markengesetz) steht dem Inhaber einer Marke das alleinige Nutzungsrecht zu. Da Dritten die Nutzung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Markeninhabers gestattet ist, droht bei Zuwiderhandlung eine Abmahnung. In § 14 Abs. 2 MarkenG ist klar geregelt, unter welchen Bedingungen eine Abmahnung möglich ist:

  • Verwendung der Marke (identisches Zeichen)
  • Verwendung einer Markenkopie (ähnliches Zeichen)
  • Verwendung einer bekannten Marke (Verwechslungsgefahr und unlautere Markennutzung)

Wenn Sie eine Verletzung Ihrer Markenrechte feststellen, sollten Sie vor der Aussprache einer Abmahnung die vermutete Handlung, zum Beispiel mit einem Screenshot, dokumentieren, damit sich der vermutete Verstoß später im Zweifelsfall nachweisen lässt. Konsultieren Sie einen versierten Markenanwalt, der anschließend eine Abmahnung verfasst, um den Abgemahnten außergerichtlich auf das Fehlverhalten hinzuweisen. Bereits das reine Angebot bzw. die Werbung sowie die Veröffentlichung im Internet ist im Markenrecht abmahnfähig und nicht erst der Verkauf von markenverletzenden Waren oder Dienstleistungen. Allerdings ist nicht jede Abmahnung berechtigt – im Einzelfall kann eine vorgeworfene Markenverletzung nach den Regelungen des Markengesetzes ausgeschlossen sein.

Abmahnung Markenrecht: Liegt Markenrechtsverletzung vor?

Falls Sie eine Markenrechtsverletzung vermuten, sind wir als hochqualifizierter Markenanwalt Ihr erster Ansprechpartner. Wir empfehlen, dass Sie Ruhe bewahren und unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten. Nicht in jedem Fall bestätigt sich der Verdacht einer materiell und rechtlich begründeten Verletzung Ihrer Markenrechte. Es muss neben der markenmäßigen Verwendung auch ein eindeutiger Bezug zur geschützten Marke bestehen. Beispielsweise kann in folgenden Fällen eine Abmahnung nach dem Markenrecht unberechtigt sein bzw. es kann proaktiv gegen die Abmahnung vorgegangen werden:

  • privater Gebrauch (kein Handeln im geschäftlichen Verkehr)
  • keine markenmäßige Verwendung der Marke
  • Zeichen sind nicht identisch
  • Verwendung beschreibender Begriffe (siehe § 23 MarkenG)
  • die Rechte an der Marke sind erschöpft (siehe § 24 MarkenG)
  • Marke ist nicht geschützt (kein Eintrag im Markenregister) und es erfolgt keine geschäftliche Verwendung

Eine Markenrechtsverletzung liegt somit nur vor, wenn ohne Erlaubnis des Markeninhabers eine geschützte Marke für geschäftliche Zwecke genutzt wird und ein identisches Zeichen verwendet wird, Verwechslungsgefahr besteht oder die unlautere Verwendung einer bekannten Marke erfolgt. Im Einzelfall sollte eine Abmahnung daher grundsätzlich von einem Markenanwalt genau geprüft werden, um sicher zu sein, dass wirklich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Abmahnung Markenrecht: Folgen

Besteht ein begründeter Verdacht auf Markenrechtsverletzung, ist dies für den Abgemahnten mit rechtlichen und kostenintensiven Folgen verbunden. Der Markeninhaber hat folgende Ansprüche:

Unterlassung:

Bei einer Markenrechtsverletzung steht dem Geschädigten ein Unterlassungsanspruch zu (siehe § 14 Abs. 5 MarkenG). Meist wird der Schädiger daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Im Markenrecht ist es gängige Praxis, der Abmahnung vorformulierte und auf den jeweiligen Vorgang abgestimmte Erklärungen beizufügen. Der Schädiger unterschreibt die strafbewehrte Unterlassungserklärung und verpflichtet sich, die vorgeworfene Markenrechtsverletzung umgehend einzustellen und keinesfalls zu wiederholen. Sollte es in der Folge dennoch zu einem weiteren Verstoß kommen, kann die Abmahnung die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern.

Auskunft:

Gemäß § 19 MarkenG steht dem Markeninhaber ein Auskunftsanspruch zu. Der Schädiger ist dazu verpflichtet, dem Geschädigten bestimmte Informationen zu den betroffenen Waren und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, dazu zählen beispielsweise Menge, Herkunft und Vertriebswege. Allerdings unterliegen diese Ansprüche der gesetzlichen Verjährung.

Schadenersatz:

Verschuldet der Schädiger den Verstoß schuldhaft oder fahrlässig, stehen dem Markeninhaber laut § 14 Abs. 6 MarkenG Schadenersatzansprüche zu. Für die Ermittlung der Schadenshöhe stehen drei Berechnungsmethoden zur Verfügung:

  • Berechnung des konkreten Schadens
  • fiktive Lizenzgebühr in angemessener Höhe
  • Forderung des erzielten Gewinns

Der Markeninhaber hat die Wahl und sich für eine dieser Varianten zu entscheiden. Erfahrungsgemäß ist dies meist die fiktive Lizenzgebühr in angemessener Höhe.

Als Markenanwalt beraten wir Sie gerne bei der Frage, welche der 3 Methoden in Ihrem konkreten Einzelfall am sinnvollsten ist und verhelfen Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Vernichtung und Entfernung:

Der Markeninhaber kann die Herausgabe und Vernichtung der beanstandeten Gegenstände verlangen (siehe § 18 Abs. 1 MarkenG). Lässt sich das widerrechtlich verwendete Zeichen rückstandslos entfernen (z.B. Etiketten), gilt eine Vernichtung jedoch als unverhältnismäßig.

Kostenfrage: Was kostet ein Markenanwalt?

Beauftragt der Markeninhaber einen Anwalt, ist der Empfänger der Abmahnung zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Streit- bzw. Gegenstandswert, üblich sind im Markenrecht in der Regel Gegenstandswerte im Bereich von 50.000 bis 100.000 Euro. Allerdings hängt der zugrundeliegende Wert grundsätzlich von den wirtschaftlichen Interessen des Markeninhabers ab und kann insbesondere bei bekannten Marken im Einzelfall sogar deutlich höher liegen.

Zusätzlich zu den Anwaltskosten ist bei schuldhaftem Handeln zudem meist Schadenersatz zu leisten. Der Inhaber der Markenrechte ist nicht dazu verpflichtet, den echten Schaden nachzuweisen, wenn er sich für die fiktive Lizenzgebühr entscheidet. Meist dienen die Grundsätze der Lizenzanalogie daher als Grundlage für die Höhe des zu beziffernden Schadenersatzes und es kommt zu einer fiktiven Schadensberechnung.

Abmahnung Markenrecht: So läuft sie ab

In der Regel gehören folgende Inhalte zur Abmahnung:

  • detaillierte Beschreibung des Sachverhalts
  • rechtliche Begründung des Vorwurfs
  • Unterlassungsaufforderung/ Vorlage einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Aufforderung zur Auskunftserteilung
  • Forderung der Erstattung von Anwaltskosten
  • Androhung gerichtlicher Schritte, falls der Schädiger diesen Forderungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt

Falls Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird und Sie eine Abmahnung erhalten haben, können wir Sie als erfahrener Markenanwalt optimal beraten. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Abmahnende dazu berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen.

Der Markenanwalt: Fachanwalt für Markenrecht

Der Markenanwalt ist mit den hohen Anforderungen des Markenrechts vertraut und schützt das geistige Eigentum seiner Mandanten und verteidigt bei Angriffen. Bei der Bezeichnung Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht), handelt es sich um die offizielle Fachanwaltsbezeichnung für einen “Markenanwalt”. In der Regel sind auf diesem Gebiet gleichermaßen Patentanwälte sowie Rechtsanwälte ohne Fachanwaltstitel tätig. Für die Bezeichnung Patentanwalt ist ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium in Verbindung mit einer kurzen juristischen Ausbildung erforderlich. Patentanwälte sind daher im Gegensatz zu den Rechtsanwälten, nur bedingt dazu berechtigt, vor Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen.

Markenrecht Anwalt München & Augsburg

Wir sind mit den hohen Anforderungen im Markenrecht vertraut und bieten Ihnen an den unterschiedlichen Standorten in der Nähe von Augsburg und München ein umfangreiches Leistungsportfolio. Als Markenanwalt schützen wir Sie bei Markenrechtsverletzungen und verteidigen so Ihr geistiges Eigentum. Auf der anderen Seite sind wir selbstverständlich auch für Sie da, wenn Sie sich mit unrechtmäßigen Abmahnungen konfrontiert sehen. Nachfolgend bieten wir Ihnen einen kurzen Überblick zu unseren Leistungen:

  • Beratung zum Thema Markenrecht
  • Markenanmeldung
  • Durchsetzung Ihrer Markenrechte
  • Abmahnungen und Unterlassungserklärungen
  • einstweilige Verfügung gegen Markenverletzer
  • Markenklage
  • Abwehr unberechtigter Abmahnungen
  • Lizenzverträge

Eine Markenrechtsverletzung sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Um zu verhindern, dass die unrechtmäßige Verwendung Ihrer Marke weiterhin besteht, sollten Sie schnell handeln. Wir als erfahrener Markenanwalt unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und mahnen den Schädiger ab. Neben der Aufforderung zur Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft wird der Abgemahnte zusätzlich zum Ausgleich Ihrer Anwaltskosten aufgefordert. Reagiert der Rechtsverletzer nicht auf die Abmahnung, folgt im nächsten Schritt in der Regel einstweilige Verfügung. Sind die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung nicht gegeben, streben wir als Markenanwalt alternativ eine Markenklage vor dem zuständigen Gericht für Sie an.

Die Abwehr unberechtigter Abmahnungen gehört selbstverständlich ebenfalls zu unserem Leistungsangebot. Sie sollten auch eine unberechtigte Abmahnung keinesfalls ignorieren und schnellstmöglich unsere Beratung in Anspruch nehmen. Andernfalls kann nach Ablauf einer angemessenen Frist ein einstweiliges Verfügungsverfahren drohen. Dann kann das zuständige Gericht auch ohne eine mündliche Verhandlung beschließen, dass die Vorwürfe berechtigt sind. In diesem Fall werden die Einwände des Beschuldigten nicht mehr angehört. Nachfolgend sehen Sie sich dann mit deutlich höheren Anwalts- und Gerichtskosten konfrontiert. Es ist daher in jedem Fall ratsam, rechtzeitig einen erfahrenen Markenanwalt zu konsultieren.

Sie suchen einen erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Markenrecht-Anwalt in München oder Schwaben, der Ihre Markenrechte schützt oder Ihnen bei einer unberechtigten Abmahnung zur Seite steht? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns – die Anwaltskanzlei Schenk ist unter anderem auf das Markenrecht spezialisiert und bietet Ihnen schnelle und kompetente Unterstützung.

MARKENANWALT: UNSERE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK

 

Individuelle strategische Beratung, Markenanmeldungen, Verwaltung und Betreuung von Markenportfolios

Nicht nur umfassendes Know-how, sondern kreatives und strategisches Denken bestimmen die Beratungstätigkeit der Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Basis für die Vermarktung eines erfolgreichen Produkts oder einer Dienstleistung sind Marken oder Designs. Eine Marke kann ein Firmenname oder eine Produktbezeichnung sein, aber auch ein Logo mit oder ohne Schriftzug. Auch ein Design oder eine Kollektion kann geschützt werden.

Der Wert einer Marke kann schnell einen sehr hohen materiellen Wert erlangen. Daher sollte der Sicherung der Markenrechte und dem Schutz der Marke größtmögliche Bedeutung zukommen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Marken rechtssicher zu schützen in Deutschland, der EU und international. Wir übernehmen Markenanmeldungen (national & international). Bei Bedarf vermitteln wir Recherchedienstleister und begutachten das Ergebnis. Auch bestehende Markenportofolios optimieren und verwalten wir gerne. Wir verwalten Ihre Marken und Kennzeichen, z.B. im Rahmen einer Schutzfristende- Überwachung und überwachen Ihre Marke im internationalen Wettbewerb. Wir übernehmen auch die strategische Beratung und Betreuung im Bereich Merchandising & Sponsoring.

Wir bieten Transparenz: Sie haben stets die Möglichkeit, im Loginbereich, den aktuellen Stand Ihrer Sache einzusehen.

Abmahnungen bei Verletzung Ihrer Marke

Wir werden für Sie tätig, wenn es darum geht, Ihre Rechte gegenüber der Konkurrenz zu verteidigen, auch kurzfristig, z.B. vor einer Messe.

 

Verteidigung gegen Abmahnung wegen Markenverletzung

Wir verteidigen Sie, wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben.

Im Streitfall vertreten wir Sie vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten (bundesweit), dem Bundespatentgericht und dem Europäischen Gerichtshof sowie vor den nationalen und den internationalen Markenämtern

Im gewerblichen Rechtsschutz sind prozessuale Verfahren häufig Verletzungs-, Löschungs- und Widerspruchsverfahren, Einstweilige Verfügungs- (Eilverfahren) und Klageverfahren. Wir vertreten Sie vor den bundesweiten Landes- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundespatentgericht, den internationalen Markenämtern und dem Europäischen Gerichthof.

Ebenso übernehmen wir die Vertretung bei Beanstandungen durch Markenämter, bei Widersprüchen oder Löschungsverfahren vor den nationalen und internationalen Patent- und Markenämtern.

Gestaltung von Lizenzverträgen

Der Wert einer Marke kann schnell einen sehr hohen materiellen Wert erlangen. Der Inhaber der Schutzrechte kann diese nicht nur selbst vermarkten, sondern bestimmte Rechte Dritten entgeltlich überlassen. Die Lizenzverträge können auch in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen werden.

Der Lizenzgeber ist der Inhaber des Rechts und räumt dem Lizenznehmer für eine bestimmte Dauer Nutzungsrecht für z.B. seine Marke, Design oder Schutzrecht ein (z.B. Merchandising-Material).

Die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und unterstützt Sie bei der Gestaltung und rechtlichen Prüfung von Lizenzverträgen (deutsch/ englisch).

Markenrecherchen und Markenüberwachungen

Wir beraten schon im Vorfeld. Sie präsentieren uns zunächst Ihre Ideen. Wir beraten hinsichtlich der Eintragbarkeit, recherchieren gutachterlich und melden den überprüften Namen dann gegebenfalls als Marke oder Design an. Wir beraten strategisch und besprechen mit Ihnen Budgets, Märkte und Marktanteile. Nach Eintragung der Marke beobachten wir auf Ihren Wunsch hin die Aktivitäten der Mitbewerber.

Unsere Mandanten – unsere Ansprechpartner

Zu unseren ständigen Mandanten zählen Ein-Mann-Unternehmen, Agenturen ebenso wie mittelständische Unternehmen und nationale und internationale Konzerne mit großen Markenportfolios.

Wir bieten Transparenz: Sie haben stets die Möglichkeit im Loginbereich den aktuellen Stand Ihrer Sache einzusehen.

Sie sind auf der Suche nach einem kompetenten Fachanwalt? Unsere Ansprechpartnerin Frau Rechtsanwältin Sabine Schenk (Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz) steht Ihnen telefonisch oder per E-Mail für eine kostenlose Einschätzung selbstverständlich gerne zur Verfügung – Your succes is our focus.

Rechtssicherheit – Kompetenz – Zeitersparnis

Wir arbeiten für Sie PREISTRANSPARENT. Fragen Sie nach unseren Konditionen. KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG.

Gerne BERATEN wir Sie UNVERBINDLICH.

Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht

„Frau Schenk ist eine Waffe, vergleichbar mit der Durchschlagskraft Kaliber 45. Durch Ihre gezielte und präzise Beratung konnte sich unser Unternehmen viel Geld einsparen. Wir danken Ihr vielmals für Ihre Spontanität / Flexibilität und der Geschwindigkeit mit der Sie sich unseren Fall annahm und diesen zu unserem Erfolg führte.“

Jeremy Reitmeier

Vermögensberater
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht

„Sehr zu empfehlen. Frau Schenk hat uns zu sämtlichen komplexen rechtlichen Bereichen, die unsere Werbeagentur betrifft, perfekt beraten. Frau Schenk und ihr Team arbeiten mit einem sehr hohen Anspruch, jederzeit gerne wieder!“

Lukas Ebenhoch

Geschäftsführer der Vierpunkt GmbH
Datenschutzbeauftragter, Markenrecht

„Top-Beratung und klare Handlungsempfehlungen – Frau Rechtsanwältin Schenk und ihr Team verstehen, was wir wollen und wie wir arbeiten!“

 

Stefan Keckeisen - Betriebswirt des Handwerks

Geschäftsleitung/CEO Stefan Keckeisen Akkumulatoren e.K.